TVöD Krankmeldung: Ab wann brauche ich eine AU?
Wer im öffentlichen Dienst krank wird, hat zwei Pflichten: die Krankheit sofort melden und ab einer bestimmten Dauer eine ärztliche Bescheinigung (AU) vorlegen. Wann genau die AU fällig ist, regelt § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG) – und die Zählung sorgt oft für Streit.
Die zwei Pflichten bei Krankheit
1. Anzeigepflicht: Du musst dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen – in der Regel vor Arbeitsbeginn am ersten Krankheitstag.
2. Nachweispflicht: Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, musst du eine ärztliche AU vorlegen – spätestens am darauffolgenden Arbeitstag. Der Arbeitgeber darf die AU aber auch schon ab dem ersten Tag verlangen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 EntgFG).
Die 3-Tage-Regel: ab wann ist die AU nötig?
Entscheidend ist das Wort Kalendertage – nicht Arbeitstage. Das heißt: Samstag, Sonntag und Feiertage zählen mit. Ist die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, ist die AU spätestens am vierten Tag fällig.
Zählt der Tag mit, an dem ich früher krank nach Hause gehe?
Ja – nach der überwiegenden Auslegung ist der Tag, an dem du krank nach Hause gehst, bereits der erste Tag der Arbeitsunfähigkeit, auch wenn du vormittags noch gearbeitet hast. Entscheidend ist, ab wann die Arbeitsunfähigkeit besteht, nicht die Uhrzeit.
Ein typisches Beispiel: Freitag ab 11:00 Uhr krank nach Hause, am Montag weiter krank.
| Tag | Wochentag | Zählt zur 3-Tage-Frist? |
|---|---|---|
| Tag 1 | Freitag (ab 11:00 krank) | ja |
| Tag 2 | Samstag | ja (Kalendertag) |
| Tag 3 | Sonntag | ja (Kalendertag) |
| Tag 4 | Montag | → AU erforderlich |
Der Freitag zählt als Tag 1, das Wochenende als Tag 2 und 3. Am Montag ist die Arbeitsunfähigkeit „länger als drei Kalendertage" – für den Montag muss also eine AU vorliegen (spätestens an diesem Tag).
Es gibt eine Mindermeinung, die den nur teilweise gearbeiteten ersten Tag nicht mitzählt (dann wären Samstag, Sonntag und Montag die drei Tage und die AU erst ab Dienstag fällig). Die sicherere Variante ist, den ersten Tag mitzuzählen – und im Zweifel die AU rechtzeitig zu besorgen.
eAU: die elektronische Krankmeldung
Seit 2023 läuft die Krankmeldung für gesetzlich Versicherte digital: Die Arztpraxis übermittelt die AU-Daten elektronisch an die Krankenkasse (eAU), und der Arbeitgeber ruft sie dort ab. Den „gelben Schein" auf Papier musst du dem Arbeitgeber also in der Regel nicht mehr abgeben. Zwei Dinge bleiben aber:
- Du musst dich weiterhin selbst krankmelden (Anzeigepflicht).
- Die AU muss rechtzeitig ärztlich festgestellt werden – du musst also fristgerecht zum Arzt.
Und die Bezahlung? Entgeltfortzahlung im TVöD
Im Krankheitsfall zahlt der Arbeitgeber das Entgelt bis zu 6 Wochen weiter (§ 3 EntgFG, § 22 TVöD). Danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld; im TVöD gibt es je nach Beschäftigungszeit zusätzlich einen Krankengeldzuschuss (§ 22 TVöD).
Häufige Fragen zur TVöD Krankmeldung
Ab wann brauche ich eine Krankschreibung?
Spätestens, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert – dann am darauffolgenden Arbeitstag. Der Arbeitgeber kann die AU jedoch schon ab dem ersten Tag verlangen.
Zählt das Wochenende mit?
Ja. Es zählen Kalendertage, also auch Samstag, Sonntag und Feiertage.
Ich bin am Freitag früher krank gegangen – brauche ich für Montag eine AU?
Nach überwiegender Auslegung ja: Freitag ist Tag 1, Samstag und Sonntag Tag 2 und 3, Montag ist Tag 4. Für den Montag sollte eine AU vorliegen.
Muss ich den gelben Schein noch abgeben?
Für gesetzlich Versicherte nein – die AU wird als eAU elektronisch übermittelt und vom Arbeitgeber abgerufen. Krank melden und rechtzeitig zum Arzt musst du dich aber weiterhin selbst.
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