TVöD Urlaub 2026
Der Urlaubsanspruch im TVöD ist in § 26 TVöD geregelt. Beschäftigte haben pro Kalenderjahr Anspruch auf 30 Urlaubstage – bezogen auf die 5-Tage-Woche. Wird an mehr oder weniger Tagen pro Woche gearbeitet, wird die Zahl der Urlaubstage entsprechend umgerechnet. Die Zahl der freien Wochen bleibt dabei gleich (6 Wochen).
Wie viele Urlaubstage gibt es im TVöD?
Die Umrechnung erfolgt nach der Formel: Urlaubstage = 30 × (Arbeitstage pro Woche ÷ 5).
| Arbeitstage pro Woche | Urlaubstage / Jahr | Entspricht |
|---|---|---|
| 6 Tage | 36 Tage | 6 Wochen |
| 5 Tage | 30 Tage | 6 Wochen |
| 4 Tage | 24 Tage | 6 Wochen |
| 3 Tage | 18 Tage | 6 Wochen |
| 2 Tage | 12 Tage | 6 Wochen |
Grundlage: § 26 Abs. 1 TVöD (30 Urlaubstage bei 5-Tage-Woche). Zusatzurlaub (z. B. bei Schicht-/Wechselschichtarbeit) kann hinzukommen.
Urlaub bei Teilzeit
Entscheidend ist nicht die Wochenstundenzahl, sondern die Anzahl der Arbeitstage pro Woche. Wer in Teilzeit an genauso vielen Tagen wie in Vollzeit arbeitet (z. B. 5 kürzere Tage), hat weiterhin 30 Urlaubstage. Wer an weniger Tagen arbeitet (z. B. 4 Tage), hat entsprechend weniger Urlaubstage – aber gleich viele freie Wochen.
Urlaub bei Eintritt oder Austritt: die Zwölftelung
Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Jahres, gibt es für jeden vollen Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Jahresurlaubs (§ 26 Abs. 2 Buchst. b TVöD). Monate nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses zählen dabei nicht mit.
Voller Urlaub bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte?
Häufig heißt es: „Wer nach dem 30.06. ausscheidet, bekommt den vollen Jahresurlaub." Das stimmt – aber nur für den gesetzlichen Mindesturlaub nach § 5 BUrlG, nicht für den vollen TVöD-Urlaub. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt bei einer 5-Tage-Woche 20 Tage (bei 4 Tagen: 16 Tage) und wird in der zweiten Jahreshälfte nicht gezwölftelt.
Den tariflichen Urlaub darf der TVöD aber zwölfteln. Gerechnet wird per Vergleich: Man ermittelt die tarifliche Zwölftelung und den vollen gesetzlichen Mindesturlaub – und es gilt der höhere der beiden Werte.
Beispiel: 4-Tage-Woche, Renteneintritt zum 1.10. (Arbeitsverhältnis endet 30.09., also 9 volle Monate):
| Berechnung | Wert |
|---|---|
| Volle TVöD-Urlaubstage (4-Tage-Woche) | 24 Tage |
| Volle Monate im Arbeitsverhältnis (Jan–Sep) | 9 |
| Tarifliche Zwölftelung (24 × 9/12) | 18 Tage |
| Gesetzlicher Mindesturlaub (2. Halbjahr, voll) | 16 Tage |
| Höherer Wert gilt → Anspruch | 18 Tage |
Halbe Urlaubstage werden aufgerundet (§ 5 Abs. 2 BUrlG). Liegt der volle Jahresurlaub abweichend z. B. bei 26 Tagen (etwa durch Zusatzurlaub), wären es 26 × 9/12 = 19,5 → aufgerundet 20 Tage. Es lohnt sich daher, die genaue Jahresbasis mit dem Arbeitgeber zu klären.
Resturlaub und Übertragung
Nicht genommener Urlaub kann grundsätzlich ins nächste Jahr übertragen werden; er muss dann in der Regel bis zum 31. März angetreten werden (§ 26 Abs. 2 Buchst. a TVöD). Bei längerer Krankheit gelten großzügigere Fristen. Wichtig: Der Arbeitgeber muss auf drohenden Verfall hinweisen, sonst verfällt der Urlaub nicht automatisch.
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